1.1 Für alle Bestellungen von Cornelsen Experimenta gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“), sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich andere (einzelne) Bedingungen genannt oder sonst vertraglich vereinbart werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen werden vom Auftragnehmer mit der Annahme der Bestellung, spätestens aber durch die erste Lieferung oder Leistung an Cornelsen Experimenta für die Dauer der weiteren Geschäftsverbindung anerkannt. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Einkaufsbedingungen von Cornelsen Experimenta nicht widersprechen, es sei denn, Cornelsen Experimenta hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Cornelsen Experimenta in Kenntnis der Vertragsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung oder Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt. Selbst wenn Cornelsen Experimenta auf eine Mitteilung des Auftragnehmers Bezug nimmt, die dessen Vertragsbedingungen enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis von Cornelsen Experimenta mit der Geltung jener Vertragsbedingungen des Auftragnehmers.
1.3 Alle Gesellschaften der Franz Cornelsen Bildungsgruppe sind zur für den Auftragnehmer verbindlichen Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen berechtigt. Bei Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen bei Bestellungen durch einzelne Geellschaften der Franz Cornelsen Bildungsgruppe wird allein die betreffende Gesellschaft und der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet. Eine Gesellschaft der Franz Cornelsen Bildungsgruppe wird durch die Einbeziehung durch andere Gesellschaften weder verpflichtet, noch haftet eine Gesellschaft in irgendeiner Form für die Bestellungen der anderen Gesellschaften. Genauso wenig haften die Gesellschaften, welche diese Einkaufsbedingungen gegenüber dem Auftragnehmer einbezogen haben, für die Verpflichtungen anderer Gesellschaften aus deren Einbeziehung dieser Bedingungen. Trifft eine Gesellschaft der Franz Cornelsen Bildungsgruppe in ihrer Bestellung einzelne Bestimmungen, welche im Widerspruch oder in Abweichung zu diesen Einkaufsbedingungen stehen, so gehen diese individuellen Bestimmungen der jeweiligen Gesellschaft in diesem Einzelfall den Bestimmungen der einbezogenen Einkaufsbedingungen vor; im Übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen im Einbeziehungsfall wirksam.
1.4 Der Verzicht auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bedeutet keinen Verzicht auf die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser.
2.1 Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Bestellungen sind verbindlich. Telefonische oder mündliche Bestellungen von Cornelsen Experimenta bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch Cornelsen Experimenta.
2.2 Jede Bestellung ist vom Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Inhalt der Bestellung ab, z.B. hinsichtlich Menge und/oder Beschaffenheit, oder geht sie darüber hinaus, so gilt diese als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch Cornelsen Experimenta. Cornelsen Experimenta kann im Rahmen des für den Auftragnehmer Zumutbaren nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und evtl. anfallende Mehr‐ und Minderkosten einvernehmlich zu regeln.
3.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nichts anderes daraus hervorgeht, Festpreise. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen stets gesondert auszuweisen.
3.3 Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung mit separater Post oder per Mail an die in der Bestellung genannte Anschrift zu senden. Sie muss Datum, Bestellnummer, Lieferanten- und Kundennummer enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, gilt die Rechnung als nicht gestellt.
3.4 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. vertragsgemäßer Leistungserbringung und nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3.5 Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung von Cornelsen Experimenta nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit Cornelsen Experimenta zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einziehen zu lassen. Cornelsen Experimenta wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
3.6 Die Entgegennahme der gelieferten Waren bzw. Leistungen und/oder ihre Bezahlung durch Cornelsen Experimenta stellt kein Anerkenntnis vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung dar und erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und/oder Schadensersatzansprüchen.
4.1 Die in der Bestellung angegebene Liefer‐ bzw. Leistungszeit ist bindend. Für die Einhaltung der Liefer‐ bzw. Leistungsfrist kommt es auf den Eingang der Ware bei der von Cornelsen Experimenta genannten Empfangs‐ bzw. Verwendungsstelle bzw. auf die Erbringung der Leistung gegenüber Cornelsen Experimenta an.
4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Cornelsen Experimenta unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die vereinbarten Liefer‐ bzw. Leistungstermine nicht einhalten kann. Im Fall des Lieferverzuges ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf seine Kosten die bestellten Waren auf dem schnellstmöglichen Weg (z.B. per Express‐Versand oder Boten) auszuliefern, sofern Cornelsen Experimenta auf Vertragserfüllung besteht.
4.3 Im Falle des Liefer‐ bzw. Leistungsverzugs stehen Cornelsen Experimenta die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Insbesondere ist Cornelsen Experimenta berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (auch teilweise) vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin „fix“ (oder sinngemäße Formulierung) vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb einer etwaigen Nachfrist nicht liefern bzw. leisten zu können oder zu wollen.
5.1 Die Lieferung bzw. Leistung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers an den bzw. an dem von Cornelsen Experimenta genannten Auslieferungs‐ bzw. Leistungsort zu erfolgen. Die Gefahr geht erst mit dem Übergeben der Ware an Cornelsen Experimenta über. Der vereinbarte Auslieferungs‐ bzw. Leistungsort ist für die Leistungspflicht(en) des Auftragnehmers Erfüllungsort. Ist kein Auslieferungs- bzw. Leistungsort vereinbart, ist dies der Sitz von Cornelsen Experimenta; dies ist dann auch der Erfüllungsort.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Auf den Lieferscheinen ist die Bestellnummer von Cornelsen Experimenta, die Lieferantennummer, das Ursprungsland der Ware sowie die Cornelsen Experimenta‐Artikel‐Nr. anzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat Cornelsen Experimenta für die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht einzustehen.
5.3 Cornelsen Experimenta ist nicht verpflichtet, verfrühte Lieferungen oder nicht vereinbarte Teillieferungen entgegenzunehmen.
5.4 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen anerkannter und/oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend machen.
5.5 Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt, sind Mehr‐ und Minderlieferungen nicht zulässig.
6.1 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die branchenüblich anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft (z.B. DIN‐ und EN‐Normen), die Vorgaben der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, der RoHS- bzw. EU-Richtlinie 2011/65/EU, des ElektroG, die CE-Konformität gemäß EU-Verordnung 765/2008 und der REACH EG-Verordnung 1907/2006 sowie die branchenüblichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Auftragnehmer von Cornelsen Experimenta Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorgaben erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, insbesondere dessen Beschaffenheitsmerkmale bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Cornelsen Experimenta in schriftlicher Form.
6.2 Zur Sicherung der Qualität, seiner an Cornelsen Experimenta zu liefernden Erzeugnisse bzw. zu erbringenden Leistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, in eigener Verantwortung ein wirksames Qualitätsmanagement‐System (QM‐System) gemäß DIN EN ISO 9000 ff. einzuführen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Der Auftragnehmer kann stattdessen ein alternatives System einführen, das jedoch mindestens alle inhaltlichen Anforderungen des erstgenannten QM‐Systems an das Qualitätsmanagement erfüllt.
7.1 Der Auftragnehmer garantiert mit der Bestellungsannahme die speziell bestellte, ansonsten die allgemein übliche Qualität der Ware (Beschaffenheitsgarantie).
7.2 Qualitäts‐ und Mengenprüfungen der gelieferten Produkte erfolgen im Wareneingang des vereinbarten Auslieferungsorts grundsätzlich im Stichprobenverfahren im Rahmen des normalen Geschäftsgangs. Äußerlich erkennbare Mängel oder Falschlieferungen gelten als offene Mängel und werden dem Auftragnehmer unverzüglich innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Feststellung gemeldet. Bei der Wareneingangsprüfung nicht erkennbare Mängel gelten als versteckte Mängel. Diese sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung dem Auftragnehmer zu melden. Mängelrügen, die innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, gelten als rechtzeitig im Sinn des § 377 HGB.
7.3 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Anlieferung bzw. bei Leistungen ab Abnahme, es sei denn, es liegt Arglist des Auftragnehmers vor. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, insbesondere die Verjährungsverlängerung nach § 479 Abs.2 BGB im Falle des Unternehmerregresses.
7.4 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen berechtigen Cornelsen Experimenta, auch wenn sich die Prüfung der vertragsgegenständlichen Lieferung bzw. Leistung auf Stichproben beschränkt hat, die in §§ 437 bzw. 634 BGB genannten Gewährleistungsrechte (d. h. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und ggf. Selbstvornahme) für die vollständige vertragsgegenständliche Lieferung bzw. Leistung wahrzunehmen. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung bzw. ‐Herstellung hat – auch im Fall eines Kauf- oder Werkliefervertrages – Cornelsen Experimenta. Das Gewährleistungsrecht auf Ersatzvornahme (§ 637 BGB) steht Cornelsen Experimenta auch bei Vorliegen eines Kauf‐ oder Werklieferungsvertrages zu.
7.5 Erbringt der Auftragnehmer die von Cornelsen Experimenta verlangte Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist oder liegt dringender Handlungsbedarf seitens Cornelsen Experimenta vor, z.B. wegen Gefahr im Verzug oder drohender wirtschaftlicher Schäden, ist Cornelsen Experimenta berechtigt – soweit Cornelsen Experimenta von dem Recht der Nachbesserung, Ersatzbeschaffung oder Ersatzvornahme Gebrauch macht –, die Nachbesserung, Ersatzbeschaffung oder Ersatzvornahme in Cornelsen Experimenta geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Kosten, die Cornelsen Experimenta durch Sortieren oder Nacharbeit mangelhafter Lieferungen entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt ebenso für Kosten, die Cornelsen Experimenta durch Rücksendungen entstehen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
8.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Cornelsen Experimenta insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts‐ und Organisationsbereich gesetzt ist. Gewährleistungsrechte von Cornelsen Experimenta bleiben unberührt.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 8.1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Cornelsen Experimenta durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Cornelsen Experimenta den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche, u.a. die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).
9.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass der Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen durch Cornelsen Experimenta oder seine Abnehmer keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen.
9.2 Wird Cornelsen Experimenta von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Cornelsen Experimenta auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
9.3 Die vorgenannte Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Cornelsen Experimenta aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auf die für eine angemessene Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten (z.B. Gerichts‐, Rechtsanwalts‐, Sachverständigenkosten).
9.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten. Sie werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.
9.5 Vorstehende Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten insoweit nicht, als der Auftragnehmer nach Vorlagen und Vorgaben von Cornelsen Experimenta handelte.
10.1 An von Cornelsen Experimenta beigestellten Materialien (z.B. Teilprodukten, Unterlagen, Rohdrucke, Halbfabrikate, Werkzeuge, Daten, Datenträger, Platten, Druckformen usw.) behält sich Cornelsen Experimenta alle Eigentums‐ und/oder sonstigen (Urheber‐ und Nutzungs‐) Rechte vor.
10.2 Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung von Cornelsen Experimenta beigestellter Materialien und hat Cornelsen Experimenta von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher unverzüglich zu unterrichten.
10.3 Beistellungen dürfen vom Auftragnehmer nur bestimmungsgemäß verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern Cornelsen Experimenta hierzu nicht seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
10.4. Der Auftragnehmer hat Beistellungen von Cornelsen Experimenta derart zu kennzeichnen und separat zu lagern, dass das Eigentum von Cornelsen Experimenta daran für Dritte erkennbar ist und gegen Eingriffe Dritter geschützt ist; Satz 1 gilt insbesondere für Fälle von Pfändungsversuchen Dritter, das Insolvenz- oder ein ähnliches Verfahren des Auftragnehmers u.ä. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignungen an den Beistellungen ist dem Auftragnehmer untersagt. Die Beistellungen sind Cornelsen Experimenta auf deren Wunsch hin unverzüglich herauszugeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
10.5 Dem Auftragnehmer von Cornelsen Experimenta lediglich überlassene Materialien sind Cornelsen Experimenta auf erstes Auffordern, spätestens aber mit Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückzugeben.
Ereignisse höherer Gewalt, die auch unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Leistungspflichten. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 4 Wochen ist jeder Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
12.1 Der Auftragnehmer wahrt bei der Erbringung seiner Leistungen die eigenverantwortliche Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gesetze zum Schutz der Umwelt sowie der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie – soweit einschlägig – die Einhaltung von Arbeitsschutz und sozialer Verantwortung und stellt dies für von ihm beauftragte Sublieferanten sicher. Der Auftragnehmer duldet keine Kinder- und Zwangsarbeit. Ferner beschäftigt der Auftragnehmer seine Mitarbeiter unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
12.2 Der Auftragnehmer wählt nur seriöse und ihm bekannte Subunternehmer aus. Er informiert Cornelsen Experimenta, falls er von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG ausgeschlossen ist und er setzt nur Sublieferanten ein, die ihm bestätigt haben, die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz zu erfüllen und nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG ausgeschlossen zu sein.
12.3 Der Auftragnehmer beachtet den fairen Wettbewerb und die geltenden Gesetze, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die nationalen und internationalen Kartellgesetze. Er lässt sich auf keinerlei Form von Bestechung und/oder Korruption ein und toleriert dies auch nicht.
12.4 Der Auftragnehmer stellt Cornelsen Experimenta für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes im Innenverhältnis bzgl. vorgenannter Normen von den Ersatzansprüchen Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) rechtsverbindlich frei und ersetzt Cornelsen Experimenta einen etwaigen aus einem schuldhaften Verstoß resultierenden Schaden. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß RVG für eine etwaig erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme. Im Falle einer Inanspruchnahme von Cornelsen Experimenta durch Arbeitnehmer oder Sublieferanten des Auftragnehmers oder Dritte nach Mindestlohngesetz für die Nichteinhaltung der Zahlung der Lohnuntergrenze durch den Auftragnehmer oder dessen Sublieferanten ist der Auftragnehmer verpflichtet, Cornelsen Experimenta die nach Mindestlohngesetz angeforderten Mindestlohnzahlungen sowie sonstige Straf- oder Bußgelder zu erstatten.
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände strikt geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung in schriftlicher Form offengelegt werden.
13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterlieferanten und sonstige von ihm beauftragte Dritte im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragnehmer darf die ihm von Cornelsen Experimenta bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.
13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbeziehung hinaus Bestand. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an Cornelsen Experimenta herauszugeben. Sämtliche Geschäftsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Auftragnehmers zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in welcher Form, sind so zu zerstören bzw. zu löschen, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, wegen der noch nicht erfüllten Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
15.1 Erfüllungsort für die Liefer‐ bzw. Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die von Cornelsen Experimenta genannte Empfangs‐ oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von Cornelsen Experimenta ist der jeweilige Sitz von Cornelsen Experimenta.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Wiener UN‐Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, bleibt von dieser Rechtswahl ebenso unberührt wie die Anwendbarkeit zwingender international‐privatrechtlicher Vorschriften.
15.3 Ist der Auftragnehmer Kaufmann, ist internationaler und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern der Sitz von Cornelsen Experimenta. Dessen ungeachtet steht Cornelsen Experimenta das Recht zu, den Auftragnehmer nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Be-stimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am Nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
Cornelsen Experimenta
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